Zur Anwendung der o.g. BFH-Urteile nimmt das BdF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Der BFH ist in seinen Urteilen vom 8. April 1992 (BStBl 1992 II S. 761, S. 763 und S. 764) zu der Auffassung gelangt, daß die Tz. 66 des BdF-Schreibens vom 16. Juni 1978 (BStBl 1978 I S. 235) auch in ihrer durch das BdF-Schreiben vom 8. März 1984 (BStBl 1984 I S. 223) eingeschränkten Form ohne Rechtsgrundlage ist. Nach Ansicht des BFH liegt mangels Veräußerung keine Gewinnrealisierung vor, soweit stille Reserven von Gesellschaftsanteilen, die durch Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG erworben worden sind, bei einer Kapitalerhöhung unentgeltlich auf junge, nicht durch Sacheinlage erworbene Anteile übergehen.
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