Nach § 48 Abs. 3 EStDV sind Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke dem Finanzamt grundsätzlich durch eine förmliche Spendenbestätigung des Empfängers nachzuweisen. Bei Zuwendungen an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muß sich der Nachweis auch darauf erstrecken, daß der Empfänger zu den begünstigten Körperschaften gehört (Abschnitt 111 Abs. 4 EStR). Dies geschieht durch Angabe des Finanzamts, der Steuernummer und des Datums des letzten Steuerbescheids (in der Regel Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid) bzw. der vorläufigen Bescheinigung über die Steuerbegünstigung der Empfängerkörperschaft in der Spendenbestätigung (vgl. Anlage 8 Muster 2 zu Abschnitt 111 Abs. 4 EStR).
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