BMF - Schreiben vom 22.04.2010
IV A 4

BMF - Schreiben vom 22.04.2010 (IV A 4) - DRsp Nr. 2011/80301

BMF, Schreiben vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IV A 4

DRsp Nr. 2011/80301

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO

Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen hat.

Bei diesem Fragen- und Antwortenkatalog handelt es sich um eine Orientierungshilfe für die Anwendung des Verzögerungsgeldes. Eine Rechtsbindung geht hiervon nicht aus. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.

Der Fragen- und Antwortenkatalog wird nach Bedarf aktualisiert. Seine jeweils aktualisierte Fassung wird im Internet bekannt gegeben.

1. Welchen Zweck hat das Verzögerungsgeld?

Das Verzögerungsgeld dient dazu, den Steuerpflichtigen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zeitnah anzuhalten, insbesondere Anordnungen der Finanzbehörde Folge zu leisten, wie z. B. die Buchführung wieder ins Inland zu verlagern oder den Mitwirkungspflichten nach § 200 AO im Rahmen einer Außenprüfung nachzukommen.

2. Hat das Verzögerungsgeld den gleichen Charakter wie ein Zwangsmittel i. S. d. § 328 AO ?

Nein. Es handelt sich um ein Druckmittel eigener Art. Die für Zwangsmittel geltenden Vorschriften der §§ 328 ff. AO finden keine Anwendung.

3. In welchen Fällen kann das Verzögerungsgeld festgesetzt werden?

Das Verzögerungsgeld kann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige