Die Neufassung des § 240 Abs. 3 AO ist ohne Auswirkung auf die bisherige Verwaltungspraxis zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Anmeldungssteuern.
Für die Abgabe der Steueranmeldungen wird weiterhin eine 5-tägige Schonfrist gewährt (Nr. 7 des Anwendungserlasses zu § 152 AO). Wie bisher wird deshalb von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen, wenn der Steuerpflichtige die Steueranmeldung innerhalb von 5 Tagen nach dem gesetzlichen Abgabetermin beim Finanzamt einreicht und zugleich die angemeldete Steuer entrichtet.
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