Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. September 2017 (BStBl 2018 II S. xxx) entschieden, dass für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen nach §
Die Entscheidung des BFH steht im Widerspruch zu Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 28. März 2007 (BStBl 2007 I S. 297), wonach für den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung gebildet werden kann.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 28. März 2007 (BStBl 2007 I S. 297) wie folgt gefasst:
„4. Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers (sog. Nachteilsausgleich)
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