Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF nach der Anwendung des Rabattfreibetrags folgendes mit:
Bei dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt liegt zwar kein Drittrabatt vor, sondern die verbilligten Reisen werden den Arbeitnehmern unmittelbar von ihrem Arbeitgeber zugewendet. Gleichwohl gilt der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht für den gesamten Preisvorteil.
§ 8 Abs. 3 EStG ist nämlich nur auf Leistungen anzuwenden, die der Arbeitgeber überwiegend nicht für den Bedarf seiner Arbeitnehmer, sondern für Dritte erbringt. Bei einem Reisevermittler kann deshalb nur der im Sachbezug enthaltene Teil der Vermittlungsleistung nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden. Dementsprechend sieht das Beispiel B in Abschnitt 32 Abs. 2
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