BMF - Schreiben vom 22.12.1999
IV C 5 - S 2334 - 92/99

BMF - Schreiben vom 22.12.1999 (IV C 5 - S 2334 - 92/99) - DRsp Nr. 2008/81976

BMF, Schreiben vom 22.12.1999 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2334 - 92/99

DRsp Nr. 2008/81976

§ 8 EStG Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 2000

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2482) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2000 festgesetzt worden.

Im Kalenderjahr 2000 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

  • Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 88,75 DM
    - mit Standort in den neuen Ländern 65,00 DM
  • Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 159,75 DM
    - mit Standort in den neuen Ländern 117,00 DM
  • Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade

    - mit Standort in den alten Ländern 301.75 DM
    - mit Standort in den neuen Ländern 221.00 DM

II. bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

  • Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz

    - mit Standort in den alten Ländern 106.50 DM
    - mit Standort in den neuen Ländern 78.00 DM