Die im Verhältnis zu Nigeria bestehende faktische Gegenseitigkeit bei der Steuerbefreiung der jeweils im anderen Staat ansässigen Schiffahrtsunternehmen besteht seit 1. Januar 1996 nicht mehr. Nachdem deutsche Schiffahrtsunternehmen mit Wirkung von diesem Zeitpunkt ab in Nigeria zu Steuern vom Einkommen herangezogen werden, bittet das BMF, umgekehrt auch nigerianische Schiffahrtsunternehmen entsprechend zu behandeln.
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