Zu Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Wartungsleistungen als Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG bemerkt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, sind nur dann als Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
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