Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach §
ab 1. Januar 2012 1.657 Euro.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach §
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
ab 1. Januar 2012 1.314 Euro;
für Ledige bei Beendigung des Umzugs
ab 1. Januar 2012 657 Euro.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|