Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Randnummer 15.41 und 23.03 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011 (BStBl 2011 I S. 1314) wie folgt geändert:
„15.41 | In Abspaltungsfällen verringern sich bei der übertragenden Körperschaft verrechenbare Verluste, ein verbleibender Verlustvortrag, nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag sowie ein EBITDA-Vortrag. Nach § 15 Absatz 3 UmwStG erfolgt die Kürzung in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht. In der Regel entspricht das Verhältnis der gemeinen Werte dem Spaltungsschlüssel. |
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