In § 4 Abs. 11 des Haushaltsgesetzes 1993 ist bestimmt worden, daß sich die Reisekostenvergütung für Dienstreisen in Länder der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb dieser Länder nach dem Bundesreisekostengesetz richtet; die Auslandsreisekostenverordnung ist insoweit außer Kraft gesetzt worden. Nach § 3 Nr. 13 und 16, § 4 Abs. 5 Nr. 5 und § 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes wären hiernach auch steuerlich Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienst- und Geschäftsreisen in Länder der Europäischen Gemeinschaft und reisekostenrechtlichgleichgestellte Länder nur bis zu 64 DM anzuerkennen. Es ist jedoch beabsichtigt, den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des Einkommensteuergesetzes vorzuschlagen, nach der die Einschränkung nach § 4 Abs. 11 des Haushaltsgesetzes 1993 nicht zu beachten ist.
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