Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Bekanntgabeerlaß (BMF-Schreiben vom 8. April 1991, BStBl 1991 I S. 398) wie folgt geändert:
An Textziffer 1.7.3 wird folgender Absatz angefügt:
„Ein während eines Klageverfahrens ergehender Änderungsbescheid ist i.d.R. dem Prozeßbevollmächtigten bekanntzugeben (BFH-Urteil vom 5. Mai 1994,BStBl 1994 II S. 806).”
Textziffer 2.5.6 wird wie folgt gefaßt:
„2.5.6 Soweit nach § 183 Abs. 2 Satz 1 AO Einzelbekanntgabe erforderlich wird, ist ein verkürzter Feststellungsbescheid bekanntzugeben (§ 183 Abs. 2 Satz 2 AO). Für die durch einen Empfangsbevollmächtigten vertretenen Beteiligten gelten Tzn. 2.5.2 und 2.5.3.”
Textziffer 4.3.5 wird wie folgt gefaßt:
„4.3.5 Wird den Adressaten eines Verwaltungsakts die Rechtsbehelfsentscheidung ordnungsgemäß bekanntgegeben, so kommt es auf Bekanntgabemängel des ursprünglichen Bescheides grundsätzlich nicht mehr an (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1988,BStBl 1988 II 1989 S. 257 und vom 16. Mai 1990, BStBl 1990 II S. 942). Der Fehler bei der Bekanntgabe wird jedoch nicht geheilt, wenn der Einspruch in der Rechtsbehelfsentscheidung als unzulässig verworfen wird (BFH-Urteil vom 25. Januar 1994,BStBl 1994 II S. 603).”
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