Sehr geehrte Damen und Herren,
am wird die o. g. Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Ziel der Verordnung ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang sollen durch das „Zweite(s) Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680” verschiedene bereichsspezifische Regelungen an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden, u. a. das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (
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