Mit Urteil vom 8. Dezember 1992 (BStBl 1993 II S. 656) hat der BFH im Anschluß an das Urteil vom 17. März 1992 (BStBl 1993 II S. 17) entschieden, daß an das Finanzamt zurückgezahlte Vorsteuerbeträge auch dann als Werbungskosten nach § 9b Abs. 2 EStG abgezogen werden dürfen, wenn der Vorsteuerabzug aufgrund der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens berichtigt worden ist. Die zurückgezahlten Vorsteuerbeträge seien zwar - ebenso wie bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens - (BFH-Urteil vom 26. März 1992 - BStBl II S. 1038) Veräußerungskosten. Sie dürften aber gleichwohl aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 9b Abs. 2 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. |
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