Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 22.11.1995
Der BFH vertritt die Auffassung, daß die Gewinnausschüttungen ebenso wie die anrechenbare KSt. und KapSt. zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören und den Mitunternehmen nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind. Auch der BFH geht davon aus, daß lediglich die Dividenden einschließlich der anzurechnenden KapSt. von der Personenhandelsgesellschaft als Gesamthand vereinnahmt werden. Das KSt.-Anrechnungsguthaben steht dagegen originär und unmittelbar dem einzelnen Mitunternehmer zu und ist in dessen Sonderbetriebsvermögen zu erfassen.
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