Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 9.1 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 ( BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2013 - IV D 3 - S 7172/09/10002 (2013/0945285), BStBl 2013 I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
”2 Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kommt eine Option grundsätzlich nicht in Betracht.3
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