Vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung am beschlossenen Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 % durch die Beitragssatzverordnung 2018 werden hiermit im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
der geänderte Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2018 -
- sowieder geänderte Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2018 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) -
-bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG). Die Bekanntmachung vom (BStBl 2017 I Seite 1466) wird gleichzeitig aufgehoben.
Die Programmablaufpläne berücksichtigen die ab 2018 geltenden Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.000 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.714 Euro bzw. 7.428 Euro). Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines” hingewiesen.
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