Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2018 (BStBl 2018 I S. 204) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Der AEAO zu § 31a wird wie folgt geändert:
Der Nummer 1 wird folgender Absatz angefügt:
„Der Begriff „Betroffener” in § 31a AO ist derselbe wie in § 30 AO. Danach ist Betroffener nicht nur der Beteiligte des Verfahrens, zu dessen Durchführung die Mitteilung erfolgen soll, sondern auch jeder Andere, dessen personenbezogene Daten durch § 30 AO geschützt werden (z. B. Geschäftsführer, Geschäftspartner, Arbeitnehmer, Empfänger von Zahlungen und/oder anderen Vorteilen).”
Die Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Illegale Beschäftigung
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