Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.6.1994 (BStBl 1995 II S. 249) die Auffassung vertreten, daß die Sonderabschreibungen nach § 7f EStG (früher: §
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des o. a. BFH-Urteils in allen offenen Fällen anzuwenden, in denen es auf das Verhältnis von (teil-)stationären Leistungen zu ambulanten Leistungen ankommt. R 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStR 1993 ist im Vorgriff auf eine Neufassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Einrichtung schon dann als Krankenhaus anzusehen ist, wenn ein wesentlicher Teil ihrer Gesamtleistung, d. h. mindestens ein Drittel, auf stationäre oder teilstationäre und der Rest auf ambulante Leistungen entfällt.
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