In bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisungen ist bisher zugelassen worden, daß die Arbeitgeber im Bewachungsgewerbe an die Arbeitnehmer für die Wartung und Pflege einschließlich Futtermittelbeschaffung der Wachhunde Beträge bis zu 5 DM täglich als Auslagenersatz i.S. von § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei zahlen können. Nach eingehender Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten diese Verwaltungsanweisungen letztmals für 1989 da der steuerfreie Werbungskostenersatz ab 1990 durch das Steuerreformgesetz abschließend gesetzlich geregelt worden ist.
Ab 1. Januar 1990 gilt folgendes:
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