Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2012 - IV D 2 - S 7300/11/10002 (2011/1014846) - , BStBl 2012 I S. 60, verlängert und die Anwendung der Regelungen klarstellend ergänzt. Tz. VI des BMF-Schreibens wird wie folgt gefasst:
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