Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1992 -
Die Entscheidung des BFH räumt dem Gebot der Einheitlichkeit der gesonderten Feststellung Vorrang vor der materiellen Richtigkeit der Folgebescheide ein. Das entspricht nicht dem Sinn des Feststellungsverfahrens. Die Anwendung des Urteils würde die Finanzämter zu einem umständlichen Verfahren beim Erlaß des Feststellungsbescheids zwingen. Außerdem ginge der nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderliche Hinweis auf die eingeschränkte Bindungswirkung des nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen Feststellungsbescheides ins Leere.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bittet das BMF deshalb, das oben genannte Urteil, soweit es die Anwendung des § 181 Abs. 5 AO betrifft, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
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