Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG vom 13. Juni 1994 (BGBl 1994 I S.
Die geänderten Bestimmungen sind auch im Vollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung zu beachten (vgl. § 319 AO).
Nach dem geänderten § 54 Abs. 3 SGB I wird nunmehr klarer als bisher zwischen pfändbaren und unpfändbaren Ansprüchen unterschieden. Soweit Ansprüche auf laufende Sozialleistungen pfändbar sind, können sie wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die im bisherigen § 54 Abs. 3 und 6 SGB I enthaltenen Sonderbestimmungen über die Pfändung laufender Sozialleistungen (Billigkeitsprüfung; Prüfung, daß der Vollstreckungsschuldner durch die Pfändung nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|