Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Fin-Beh der Länder und in Ergänzung des o. a. Schreibens gilt bei Anwendung des Fördergebietsgesetzes in der durch Art. 19 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 v. 18. 12. 1995 (BGBl I S.
Die Realteilung einer Gesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist hinsichtlich der Abschreibungen nach den Grundsätzen der Erbauseinandersetzung über Privatvermögen zu behandeln (Tz. 23 bis 32 des BMF-Schreibens v. 11. 1. 1993, BStBl I S.
Bei einer Realteilung ohne Abfindungszahlungen werden die WG in vollem Umfang unentgeltlich erworben. Der Alleineigentümer tritt in die Rechtsstellung der Gesellschaft ein mit der Folge, daß er Sonderabschreibungen noch in der Höhe und in dem Zeitraum vornehmen kann, wie es auch die Gesellschaft noch gekonnt hätte.
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