Der BdF ist mit dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen übereingekommen, daß Vollstreckungshilfe aufgrund des vorgenannten Vertrags künftig grundsätzlich nur in Anspruch genommen wird, wenn der zu vollstreckende Betrag 500 DM bzw. 3.500 öS übersteigt. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung, die mit Schreiben vom 29.7.1981 bekanntgegeben wurde. Der für deutsche Vollstreckungsersuchen nach Textziffer 2.2.1.2 des Merkblattes zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) vom 14.4.1987 (BStBl 1987 I S. 402) für deutsche Vollstreckungsersuchen festgelegte Mindestbetrag bleibt unberührt.
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