Es wurde gefragt, ob Renten wegen Pflegebedürftigkeit als Teil der Zusage auf betriebliche Altersversorgung (Direktzusage) angesehen werden können, so daß die zugrunde liegenden Verpflichtungen im Rahmen der Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG zu berücksichtigen sind.
Die Verankerung der sozialen Pflegeversicherung im Sozialgesetzbuch XI erweitert nicht den Umfang der betrieblichen Altersversorgung i. S. des Betriebsrentengesetzes. Die Gewährung von Invaliditätsversorgung als Teil der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz wird durch die soziale Pflegeversicherung nicht berührt. Leistungen der Pflegeversicherung stehen selbständig neben Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Leistungen der Invaliditätsversorgung). Die Verpflichtung aus der Zusage einer Rente wegen Pflegebedürftigkeit kann daher nicht im Rahmen der Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG berücksichtigt werden.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|