Fraglich ist, ob steuerrechtliche Bedenken dagegen bestehen, daß
vorvertragliche Rücklagen aufgelöst und an den Organträger ausgeschüttet werden und
das sog. Leg-ein-hol-zurück-Verfahren eingesetzt wird, um vor vertraglich gebildetes EK 56 einer Organgesellschaft, dem handelsrechtlich zunächst ausschüttbare Rücklagen nicht gegenüberstehen, für Ausschüttungen an den Organträger nutzbar zu machen.
Das Interesse der betroffenen Gesellschaft geht dahin, die wohl erheblichen Bestände des Teilbetrags EK 56 der zum Schluß des Wirtschaftsjahrs 1994 vorgeschriebenen Zwangsumgliederung nach §
Beispiel:
Eine Organgesellschaft verfügt über vorvertragliche Rücklagen von 800. 000 DM. Die Eigenkapitalgliederung weist einen positiven Teilbetrag EK 56 (1. 000. 000 DM) und einen negativen Teilbetrag EK 02 (- 200. 000 DM) aus.
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