Es wurde gefragt, ob § 20 Abs. 6 Satz 2 UmwStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 auch dann anwendbar ist, wenn es sich bei der Kapitalgesellschaft, deren Anteile eingebracht werden, und bei der Kapitalgesellschaft, die die Anteile übernimmt, um Kapitalgesellschaften desselben EG-Mitgliedstaates handelt. Hierzu vertritt das BdF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:
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