Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Behandlung des Pfandgeldes für Leihkästen bei Fleischlieferungen folgendes:
Die Kunststoffkästen, in denen Fleisch geliefert wird, sind Warenumschließungen. Diese Warenumschließungen stellen eine Nebenleistung zur Hauptleistung Fleischlieferung dar. Da für die Lieferungen von Fleisch (und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen) - lfd. Nr. 2 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG - der ermäßigte Steuersatz gilt, ist auch auf die Nebenleistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|