Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BdF keine Bedenken, im Vorgriff auf die geplante Verlängerung der Frist zur Auflösung der Rücklage nach § 6 Abs. 2 Fördergebietsgesetz um zwei Jahre von einer Auflösung der Rücklage zum Schluß des ersten nach dem 30. Dezember 1992 endenden Wirtschaftsjahres bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Gesetzesvorschlag abzusehen.
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