I. Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
Bei der Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) im Sinne von § 3 Absatz 2 KWKG entsteht zusätzlich Nutzwärme, d. h. aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 KWKG sind Netzbetreiber verpflichtet, hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten Strom vorrangig abzunehmen.