Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht folgendes:
Sonderausgaben sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG auch Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden kann. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muß die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß vertraglich abgeschlossen sein.
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