Abschnitt 199 Abs. 8 UStR ist nicht auf den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände anzuwenden, die nach Be- oder Verarbeitung im Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen. Andernfalls könnte es zu einem unversteuerten Letztverbrauch kommen, wenn ein ausländischer Auftraggeber nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Wortlaut des Abschnitts 199 Abs. 8 UStR wird bei der Überarbeitung der Umsatzsteuerrichtlinien entsprechend angepaßt.
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