Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 32d EStG folgendes: I. Regelungsinhalt 1 Mit der durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG - BStBl 1993 I S. 510 - dort: § 32c EStG) eingeführten und durch das |
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