Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 4.14.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl 210 I S. xx), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2010, IV D 3 -S 7167-b/10/10002 (2010/0785524), BStBl 2010 I S. xx - geändert worden ist, der Absatz 18 wie folgt neu gefasst:
„(18) 1 Nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe ee UStG gelten Rehabilitationsdienste und Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 21 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) bestehen, als anerkannte Einrichtungen.2
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