Kreditinstitute können für das Ausfallrisiko ihrer Kundenforderungen (§ 15 der VO über die Rechnungslegung der Kreditinstitute v. 10. 2. 1992 - Rech-KredV -, BGBl I S. 203), das am Bilanzstichtag besteht, aber bis zur Bilanzaufstellung noch nicht erkennbar geworden ist und daher nicht durch Einzelwertberichtigungen (EWB) oder Direktabschreibungen der Forderungen berücksichtigt werden kann (latentes Ausfallrisiko), Pauschalwertberichtigungen (PWB) nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bilden. Steuerlich sind PWB nur anzuerkennen, soweit sie die nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens v. 10. 1. 1994 (BStBl I S.
In den neuen Ländern sowie in dem Teil Berlins, in dem das Grundgesetz vor dem 3. 10. 1990 nicht gegolten hat - Berlin (Ost) -, haben sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Nachfrage und die Gewährung von Kreditausreichungen im wesentlichen erst ab dem Jahr 1991 entwickelt. Für die Festsetzung eines v. H.-Satzes der PWB ist auf den Erstbeginn des Kreditgeschäfts abzustellen. Eine Direktabschreibung von Forderungen oder ein Verbrauch an EWB kommen dabei so gut wie noch nicht in Betracht.
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