Für Versicherungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2020 (BGBl 2020 I S.
Personenversicherungen, durch die im Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder der Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet werden, sind von der Steuer befreit, sofern diese Ansprüche der Versorgung der natürlichen Person, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (Risikoperson), oder der Versorgung von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (AO) dienen.
Demgegenüber sind Versicherungen, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters begründet werden, unabhängig davon, wem die Versicherungsleistung zustehen soll, nach wie vor generell versicherungsteuerfrei (§
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|