Mit Urteil vom 4. Oktober 1990 -
Nach Auffassung des BFH sind (Unter-)Beteiligungen an Personengesellschaften, deren Gesamthandsvermögen aus Grundstücken besteht, weder Grundstücke noch grundstücksgleiche Rechte im Sinne des zivilrechtlich bestimmten Tatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Eine anteilige Zurechnung der im Gesamthandsvermögen befindlichen Grundstücke bei den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO lehnt er ab.
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