Durch das
Die Änderungen berühren auch die Höhe der nach §§ 337 ff. AO zu erhebenden Vollstreckungskosten.
Gemäß § 339 Abs. 4 AO richtet sich die Höhe der Pfändungsgebühr nach § 13 Abs. 1 GVKostG.
§
„(1) Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert bis zu 1.000 Deutsche Mark 20 Deutsche Mark. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis zu 10.000 Deutsche Mark für jeden angefangenen Betrag von weiteren 1.000 Deutsche Mark und bei einem Gegenstandswert über 10.000 Deutsche Mark für jeden angefangenen Betrag von weiteren 2.000 Deutsche Mark um 10 Deutsche Mark. Eine
zu § 13 Abs. 1 GVKostG:
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