Der Bundesfinanzhof hat in den o.a. Urteilen die Regelungen der Abschnitte 37 und 39 LStR 1993 zur pauschalen Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit in Frage gestellt. Die Auffassung des Bundesfinanzhofs, daß bei einem Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, Verpflegungsmehraufwand auch dann nicht nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt werden kann, wenn er im Betrieb seine regelmäßige Arbeitsstätte hat, erfordert grundlegende Änderungen der Lohnsteuer-Richtlinien, die nicht kurzfristig getroffen werden können.