Es wurde nach der Tragweite der in § 22 Abs. 1 und 2 UmwStG n.F. geregelten Verweisung auf § 12 Abs. 3 UmwStG gefragt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF wie folgt Stellung:
In Einbringungsfällen verbleibt der Verlustvortrag bei dem Einbringenden. Dies ist eine systemgerechte Folge einer Sacheinbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, bei der der Einbringende nicht untergeht und anstelle des hingegebenen Vermögens Anteile an der Gesellschaft erhält. Für den von den §§ 20 ff. UmwStG erfaßten Fall einer Betriebs- oder Teilbetriebseinbringung durch eine Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft (Tochterkapitalgesellschaft) bedeutet dies:
Ein bei der einbringenden Kapitalgesellschaft bestehender körperschaftsteuerlicher Verlustvortrag geht nicht - auch nicht anteilig - auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über. Die in § 22 Abs. 1 und 2 UmwStG angeordnete entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 3 UmwStG beschränkt sich auf die steuerrechtliche Behandlung der Absetzungen für Abnutzung, Sonderabschreibungen usw. Das ergibt sich deutlich aus der Maßgaberegelung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UmwStG.
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