Bei der Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Windparks (insbesondere Offshore-Windparks) sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2013,
Die Dienstleistung muss mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück in Zusammenhang stehen.
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