Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person abgeschlossene Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 ( BGBl. I, S. 2854) werden arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zum 1. April 2012 neu geordnet, geändert oder aufgehoben.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Abschnitte 4.21.2 und 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010 ( BStBl I S.
Abschnitt 4.21.2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
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