Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Zur Anerkennung von Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr bei fehlenden Ankreuzungen ist Abschnitt B des mit BMF-Schreiben vom 6. November 2001 - IV D I -
Stellt die Zollstelle bei der Erteilung des Abnehmernachweises fest, dass die Angaben über den Namen und die Anschrift des in Feld 2 des Vordrucks angeführten Abnehmers nicht mit den Eintragungen in dem vom Ausführer vorgelegten Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittspapier übereinstimmen, streicht sie Feld 14 des Vordrucks durch. Gegebenenfalls teilt sie den Grund für die Streichung in Feld 15 des Vordrucks (Bemerkungen) mit.
Das bisherige Vordruckmuster wird durch das beiliegende Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)” ersetzt.
Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)
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