Mit Urteil vom 25. Juni 2009 -
Das BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 (BStBl 2010 I S. 181), nach dem die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. Juni 2009, a.a.O., nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist, wird aufgehoben.
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