Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBI 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBI 2010 I S. 9) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Der Regelung zu § 19 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Das Vermögen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 bestimmt sich nach § 121 BewG. Im Fall der Beteiligung an einer Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Belegenheit des Grundstücks maßgebend.”
Folgende Regelung zu § 20 wird neu aufgenommen:
„AEAO zu § 20 - Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen:
In den Fällen des § 20 Abs. 3 gilt Nr. 5 zu § 19 entsprechend.”
Die Nummer 5 der Regelung zu § 30 wird wie folgt gefändert:
Der Spiegelstrich „§ 125a Abs. 2 des
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|