Für Investitionen in Betriebsstätten der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes - ausgenommen der Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler -, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung und des Handels, die nach dem 31. Dezember 1992 begonnen worden sind, besteht kein Anspruch auf Investitionszulage (§ 3 Satz 2 InvZulG 1993). Für Investitionen bestimmter Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und von Handwerksbetrieben, die nach dem 31. Dezember 1992 begonnen worden sind, kommt eine auf 20 v. H. erhöhte Investitionszulage in Betracht (§ 5 Abs. 2 InvZulG 1993). Für Investitionen in Berlin (West) ist die Investitionszulage eingeschränkt (§ 11 Abs. 2 InvZulG 1993). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung zu den o. a. Schreiben gilt hierzu folgendes:
I. Abgrenzung der Gewerbezweige
1. Abgrenzungsmerkmale
a) Systematik der Wirtschaftszweige
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