Erbringt ein Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis, ist der einheitliche Preis, der unter oder über der Summe der Einzelveräußerungspreise liegen kann, zur zutreffenden Besteuerung der einzelnen Leistungen aufzuteilen.
Mit dem o. a. Beschluss vom 3. April 2013,
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist wie folgt zu verfahren:
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