BMF - Schreiben vom 28.11.2013
IV D 2 - S 7200/13/10004

BMF - Schreiben vom 28.11.2013 (IV D 2 - S 7200/13/10004) - DRsp Nr. 2013/80791

BMF, Schreiben vom 28.11.2013 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7200/13/10004

DRsp Nr. 2013/80791

Umsatzsteuer; Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis

I. Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis

Erbringt ein Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis, ist der einheitliche Preis, der unter oder über der Summe der Einzelveräußerungspreise liegen kann, zur zutreffenden Besteuerung der einzelnen Leistungen aufzuteilen.

Mit dem o. a. Beschluss vom 3. April 2013, V B 125/12, hat der BFH entschieden, dass die Aufteilung eines Gesamtverkaufspreises nach der „einfachstmöglichen” Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist wie folgt zu verfahren: