Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Verbleibensvoraussetzung bei Schiffen, deren Hauptzweck die Freizeitbeschäftigung ist, insbesondere bei Hochseejachten, folgendes:
Diese Schiffe verbleiben nach Tz. 50 des BdF-Schreibens vom 28. August 1991 (BStBl 1991 I S. 768) in Verbindung mit Nummer 6 des Schreibens vom 31. März 1992 (BStBl 1992 I S. 236) nur dann im Fördergebiet, wenn sie in jedem Jahr des Dreijahreszeitraums nicht länger als einen Monat außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden. Hiervon abweichend können diese Schiffe als Transportmittel angesehen werden, wenn sie vom Anspruchsberechtigten vor dem 14. April 1992 bestellt worden sind. Das bedeutet, daß ein Einsatz dieser Schiffe außerhalb des Fördergebiets unschädlich ist, wenn in jedem Jahr des Dreijahreszeitraums weniger als die Hälfte der Betriebstage auf Fahrten außerhalb des Fördergebiets entfallen und die Schiffe regelmäßig in den Heimathafen im Fördergebiet zurückkehren (vgl. Tz. 48 des o.a. BdF-Schreibens vom 28.8.1991 in Verbindung mit Nummer 7 des o.a. BdF-Schreibens vom 31.03.1992).
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